VGH Bayern - Beschluss vom 31.07.2019
11 CS 19.1101
Normen:
FeV § 11 Abs. 8; FeV § 14 Abs. 1 S. 3;
Vorinstanzen:
VG München, vom 07.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen M 26 S 19.1172

Rechtmäßige Entziehung der Fahrerlaubnis aufgrund gelegentlichen Cannabiskonsums; Berücksichtigung der Nichtbeibringung eines Fahreignungsgutachtens

VGH Bayern, Beschluss vom 31.07.2019 - Aktenzeichen 11 CS 19.1101

DRsp Nr. 2019/12617

Rechtmäßige Entziehung der Fahrerlaubnis aufgrund gelegentlichen Cannabiskonsums; Berücksichtigung der Nichtbeibringung eines Fahreignungsgutachtens

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.750,- EUR festgesetzt.

Normenkette:

FeV § 11 Abs. 8; FeV § 14 Abs. 1 S. 3;

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klassen A1, AM, B, BE und L.

Am 27. August 2018 um 16:25 Uhr unterzog die Polizei den Antragsteller einer Verkehrskontrolle und stellte dabei drogentypische Auffälligkeiten fest. Auf Nachfrage gab er an, in der Nacht des 25. August 2018 zwei Züge von einem Joint genommen zu haben. Eine um 17:00 Uhr entnommene Blutprobe enthielt nach der chemisch-toxikologischen Untersuchung des Instituts für Rechtsmedizin der Universität München vom 4. September 2018 1,1 ng/ml THC und 23,4 ng/ml THC-COOH.

Ein strafrechtliche Ermittlungsverfahren wegen einer Straftat nach § 29 BtMG stellte die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 19. September 2018 gemäß § 170 Abs. 2 StPO ein. Gegen den erlassenen Bußgeldbescheid wurde Einspruch eingelegt.