VGH Bayern - Beschluss vom 19.07.2019
11 ZB 19.977
Normen:
FeV § 46 Abs. 1 S. 1; StVG § 3 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
VG München, vom 07.12.2018 - Vorinstanzaktenzeichen M 6 K 17.5245

Rechtmäßige Entziehung der Fahrerlaubnis sowie der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung; Fehlen von Abstinenznachweisen bei nachgewiesener Alkoholabhängigkeit

VGH Bayern, Beschluss vom 19.07.2019 - Aktenzeichen 11 ZB 19.977

DRsp Nr. 2019/11384

Rechtmäßige Entziehung der Fahrerlaubnis sowie der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung; Fehlen von Abstinenznachweisen bei nachgewiesener Alkoholabhängigkeit

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten für das Berufungszulassungsverfahren.

III.

Der Streitwert für das Berufungszulassungsverfahren wird auf 20.000,- Euro festgesetzt.

IV.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung des Prozessbevollmächtigten wird abgelehnt.

Normenkette:

FeV § 46 Abs. 1 S. 1; StVG § 3 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klassen AM, A 79, A1 79, B, BE, C1, C1E, CE 79, L sowie seiner Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung.