VGH Bayern - Beschluss vom 10.07.2019
11 CS 19.1018
Normen:
StVG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 2; StVG § 29 Abs. 6 S. 2;
Vorinstanzen:
VG München, vom 30.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen M 26 S 19.91

Rechtmäßige Entziehung der Fahrerlaubnis wegen des Erreichens von 8 Punkten im Fahreignungsregister; Nachweis des Nichterhalts eines Bußgeldbescheids

VGH Bayern, Beschluss vom 10.07.2019 - Aktenzeichen 11 CS 19.1018

DRsp Nr. 2019/11373

Rechtmäßige Entziehung der Fahrerlaubnis wegen des Erreichens von 8 Punkten im Fahreignungsregister; Nachweis des Nichterhalts eines Bußgeldbescheids

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Normenkette:

StVG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 2; StVG § 29 Abs. 6 S. 2;

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klassen AM, B und L.

Mit Schreiben vom 24. Oktober 2017 teilte das Kraftfahrt-Bundesamt der Antragsgegnerin mit, der Antragsteller habe acht Punkte im Fahreignungsregister erreicht. Dabei waren sechs Ordnungswidrigkeiten eingetragen. Weiterhin ergibt sich daraus, dass das Landratsamt Freising den Antragsteller mit Schreiben vom 28. Januar 2016 beim Erreichen von fünf Punkten ermahnt und mit Schreiben vom 9. Dezember 2016 beim Erreichen von sechs Punkten verwarnt hatte.