VGH Bayern - Beschluss vom 05.07.2019
11 CS 19.1210
Normen:
FeV § 14 Abs. 2 Nr. 2; FeV § 46 Abs. 1 S. 1; StVG § 3 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Regensburg, vom 06.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen RN 8 S 19.207

Rechtmäßige sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung einer Fahrerlaubnis; Wiedererlangung der Fahreignung nach Beendigung einer Medikamentenabhängigkeit; Abhängigkeit von einem bestimmungsgemäß eingenommenen betäubungsmittelhaltigen Arzneimittel

VGH Bayern, Beschluss vom 05.07.2019 - Aktenzeichen 11 CS 19.1210

DRsp Nr. 2019/11459

Rechtmäßige sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung einer Fahrerlaubnis; Wiedererlangung der Fahreignung nach Beendigung einer Medikamentenabhängigkeit; Abhängigkeit von einem bestimmungsgemäß eingenommenen betäubungsmittelhaltigen Arzneimittel

1. Die Abhängigkeit von einem bestimmungsgemäß eingenommenen betäubungsmittelhaltigen Arzneimittel fällt nicht unter Nr. 9.3 der Anlage 4 zur FeV, sondern wird von Nr. 9.6.2 der Anlage 4 zur FeV erfasst.2. Bei der Frage der Wiedererlangung der Fahreignung nach Beendigung einer Medikamentenabhängigkeit, die durch einen bestimmungsgemäßen Gebrauch hervorgerufen wurde, findet deshalb nicht Nr. 9.5 der Anlage 4 zur FeV Anwendung, sondern es muss unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls entschieden werden, welche Anforderungen zu stellen sind.3. Lag früher ein illegaler Betäubungsmittelkonsum vor, ist im Regelfall nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV mit einer medizinischpsychologischen Untersuchung zu klären, ob der Betreffende trotz der früheren Abhängigkeit von ärztlich verordneten Betäubungsmitteln ein Kraftfahrzeug sicher führen kann und nicht zu erwarten ist, dass er erneut (illegale) Betäubungsmittel konsumiert.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.