VGH Bayern - Beschluss vom 31.01.2020
11 ZB 19.2322
Normen:
FeV § 3 Abs. 1 S. 1; FeV § 11 Abs. 8; FeV § 13 S. 1 Nr. 2c;
Vorinstanzen:
VG München, vom 17.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen M 26 K 18.2389

Rechtmäßige Untersagung des Führens fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge; Berücksichtigung einer Verurteilung wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr; Nichtbeibringung eines medizinisch-psychiologischen Gutachtens

VGH Bayern, Beschluss vom 31.01.2020 - Aktenzeichen 11 ZB 19.2322

DRsp Nr. 2020/3245

Rechtmäßige Untersagung des Führens fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge; Berücksichtigung einer Verurteilung wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr; Nichtbeibringung eines medizinisch-psychiologischen Gutachtens

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Berufungszulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Normenkette:

FeV § 3 Abs. 1 S. 1; FeV § 11 Abs. 8; FeV § 13 S. 1 Nr. 2c;

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich gegen die Untersagung des Führens fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge.

Mit Strafbefehl vom 30. Dezember 2014, hinsichtlich des Schuldspruchs rechtskräftig seit 13. August 2015, verurteilte ihn das Amtsgericht München wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr gemäß § 316 Abs. 1 und 2 StGB. Dem lag zugrunde, dass der Kläger am 28. September 2014 mit einer Blutalkoholkonzentration von mit einem Fahrrad am Straßenverkehr teilgenommen hatte.

Mit Schreiben vom 25. Februar 2016 forderte die Beklagte den Kläger auf, innerhalb von drei Monaten ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen. Es sei u.a. zu klären, ob zu erwarten sei, dass der Kläger auch zukünftig ein fahrerlaubnisfreies Fahrzeug unter Alkoholeinfluss führen werde. Mit Schreiben vom 7. März 2016 erhob der Kläger dagegen Widerspruch.