VGH Bayern - Beschluss vom 30.04.2015
11 ZB 14.2563
Normen:
BauO BY Art. 56 S. 1 Nr. 5; StVO § 33 Abs. 1 S. 1 Nr. 3; StVO § 46 Abs. 2 S. 1; StVZOZustV BY § 5 Abs. 1 Nr. 4;

Rechtmäßigkeit der Ablehnung einer Ausnahmegenehmigung für eine Werbeanlage in der Nähe einer Autobahn sowie der Verpflichtung zur Beseitigung dieser Werbeanlage

VGH Bayern, Beschluss vom 30.04.2015 - Aktenzeichen 11 ZB 14.2563

DRsp Nr. 2015/9272

Rechtmäßigkeit der Ablehnung einer Ausnahmegenehmigung für eine Werbeanlage in der Nähe einer Autobahn sowie der Verpflichtung zur Beseitigung dieser Werbeanlage

1. § 33 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 StVO setzt keinen überwiegend wahrscheinlichen Schadenseintritt voraus. Im Hinblick auf den hohen Rang der Schutzgüter Leib und Leben genügt eine abstrakte Gefahr ohne Nachweis konkret entstandener Verkehrsgefahren oder -unfälle und damit die jedenfalls nicht entfernte Möglichkeit einer verkehrsgefährdenden Ablenkung und Beeinflussung der Verkehrsteilnehmer durch die Werbeanlage in der Nähe der Autobahn.2. Die streitgegenständliche Werbeanlage enthält nicht nur das allgemein bekannte Firmenlogo des Schnellrestaurants, sondern darüber hinaus auch den Schriftzug "Mc Café", den Zusatz "Augsburg" unter dem Firmenlogo und einen auf die Ausfahrt "Friedberg" hinweisenden weißen Richtungspfeil auf blauem Grund. Hierdurch muss der Verkehrsteilnehmer, der sich von der Werbung angesprochen fühlt, vergleichsweise viele Informationen aufnehmen. Dass hierdurch seine Aufmerksamkeit abgelenkt werden kann und eine abstrakte Gefahr für Leib und Leben besteht, liegt auf der Hand.