OVG Niedersachsen - Beschluss vom 23.08.2010
12 ME 138/10
Normen:
StVG § 3 Abs. 2 S. 3; StVG § 29; FeV § 28 Abs. 1; FeV § 28 Abs. 4 S. 2; FeV § 47 Abs. 2 S. 1; RL 2006/126/EG ;
Fundstellen:
NJW 2010, 3675
NZV 2011, 104
Vorinstanzen:
VG Göttingen, vom 12.05.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 1 B 80/10

Rechtmäßigkeit der Aufforderung zur Vorlage des tschechischen Führerscheins bei der Fahrerlaubnisbehörde zur Eintragung eines Sperrvermerks; Vollziehbarkeit der Feststellung einer fehlenden Berechtigung zur Teilnahme am deutschen Straßenverkehr aufgrund einer tschechischen Fahrerlaubnis als Voraussetzung für eine vollziehbare Aufforderung zur Vorlage der Fahrerlaubnis; Berechtigung zur Teilnahme am Straßenverkehr in Deutschland trotz Entzug der deutschen Fahrerlaubnis aufgrund einer tschechischen Fahrerlaubnis

OVG Niedersachsen, Beschluss vom 23.08.2010 - Aktenzeichen 12 ME 138/10

DRsp Nr. 2010/15955

Rechtmäßigkeit der Aufforderung zur Vorlage des tschechischen Führerscheins bei der Fahrerlaubnisbehörde zur Eintragung eines Sperrvermerks; Vollziehbarkeit der Feststellung einer fehlenden Berechtigung zur Teilnahme am deutschen Straßenverkehr aufgrund einer tschechischen Fahrerlaubnis als Voraussetzung für eine vollziehbare Aufforderung zur Vorlage der Fahrerlaubnis; Berechtigung zur Teilnahme am Straßenverkehr in Deutschland trotz Entzug der deutschen Fahrerlaubnis aufgrund einer tschechischen Fahrerlaubnis

Die unter Anordnung der sofortigen Vollziehung ergangene Aufforderung, den tschechischen Führerschein der Fahrerlaubnisbehörde zur Eintragung eines Sperrvermerks vorzulegen, setzt keine Vollziehbarkeit der auf § 28 Abs. 4 Satz 2 FeV gestützten Feststellung voraus, die tschechische Fahrerlaubnis berechtige nicht zur Teilnahme am Straßenverkehr in der Bundesrepublik Deutschland.

Normenkette:

StVG § 3 Abs. 2 S. 3; StVG § 29; FeV § 28 Abs. 1; FeV § 28 Abs. 4 S. 2; FeV § 47 Abs. 2 S. 1; RL 2006/126/EG ;

Gründe