VG Göttingen, vom 12.05.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 1 B 80/10
Rechtmäßigkeit der Aufforderung zur Vorlage des tschechischen Führerscheins bei der Fahrerlaubnisbehörde zur Eintragung eines Sperrvermerks; Vollziehbarkeit der Feststellung einer fehlenden Berechtigung zur Teilnahme am deutschen Straßenverkehr aufgrund einer tschechischen Fahrerlaubnis als Voraussetzung für eine vollziehbare Aufforderung zur Vorlage der Fahrerlaubnis; Berechtigung zur Teilnahme am Straßenverkehr in Deutschland trotz Entzug der deutschen Fahrerlaubnis aufgrund einer tschechischen Fahrerlaubnis
OVG Niedersachsen, Beschluss vom 23.08.2010 - Aktenzeichen 12 ME 138/10
DRsp Nr. 2010/15955
Rechtmäßigkeit der Aufforderung zur Vorlage des tschechischen Führerscheins bei der Fahrerlaubnisbehörde zur Eintragung eines Sperrvermerks; Vollziehbarkeit der Feststellung einer fehlenden Berechtigung zur Teilnahme am deutschen Straßenverkehr aufgrund einer tschechischen Fahrerlaubnis als Voraussetzung für eine vollziehbare Aufforderung zur Vorlage der Fahrerlaubnis; Berechtigung zur Teilnahme am Straßenverkehr in Deutschland trotz Entzug der deutschen Fahrerlaubnis aufgrund einer tschechischen Fahrerlaubnis
Die unter Anordnung der sofortigen Vollziehung ergangene Aufforderung, den tschechischen Führerschein der Fahrerlaubnisbehörde zur Eintragung eines Sperrvermerks vorzulegen, setzt keine Vollziehbarkeit der auf § 28 Abs. 4 Satz 2 FeV gestützten Feststellung voraus, die tschechische Fahrerlaubnis berechtige nicht zur Teilnahme am Straßenverkehr in der Bundesrepublik Deutschland.