VGH Hessen - Beschluss vom 04.12.2009
2 B 2138/09
Normen:
FeV § 28 Abs. 4 S. 1 Nr. 2, 3; RL 2006/126/EG ; RL 91/439/EWG Art. 7 Abs. 1b;
Vorinstanzen:
VG Kassel, vom 22.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 L 476/09

Rechtmäßigkeit der Versagung einer Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen in Deutschland aufgrund einer in Polen erteilten Fahrerlaubnis; Voraussetzungen für die Ablehnung der Anerkennung eines in einem anderen EU-Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins durch den Aufnahmemitgliedstaat

VGH Hessen, Beschluss vom 04.12.2009 - Aktenzeichen 2 B 2138/09

DRsp Nr. 2010/22063

Rechtmäßigkeit der Versagung einer Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen in Deutschland aufgrund einer in Polen erteilten Fahrerlaubnis; Voraussetzungen für die Ablehnung der Anerkennung eines in einem anderen EU-Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins durch den Aufnahmemitgliedstaat

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Kassel vom 22. Juni 2009 - 2 L 476/09.KS - mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung abgeändert.

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 8. Mai 2009 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 9. April 2009 - 34.5 - 11.677 - wird wiederhergestellt.

Der Antragsgegner hat die Kosten des gesamten Verfahrens zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

Normenkette:

FeV § 28 Abs. 4 S. 1 Nr. 2, 3; RL 2006/126/EG ; RL 91/439/EWG Art. 7 Abs. 1b;

Gründe