BVerfG - Beschluss vom 08.07.2019
2 BvQ 55/19
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1; BVerfGG § 32 Abs. 1; StPO § 33a; StPO § 111a Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Tiergarten, vom 14.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 3024 Js 1176/19
AG Berlin-Tiergarten, vom 02.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 3024 Js 1176/19
LG Berlin, vom 02.05.2019

Rechtmäßigkeit der vorläufigen Entziehung einer Fahrerlaubnis; Anforderungen an die Darlegung einer Verletzung des rechtlichen Gehörs

BVerfG, Beschluss vom 08.07.2019 - Aktenzeichen 2 BvQ 55/19

DRsp Nr. 2019/10535

Rechtmäßigkeit der vorläufigen Entziehung einer Fahrerlaubnis; Anforderungen an die Darlegung einer Verletzung des rechtlichen Gehörs

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1; BVerfGG § 32 Abs. 1; StPO § 33a; StPO § 111a Abs. 1;

[Gründe]

I.

Mit Beschluss vom 14. März 2019 entzog das Amtsgericht Tiergarten dem Antragsteller gemäß § 111a Abs. 1 StPO vorläufig die Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen. Die dagegen gerichtete Beschwerde des Antragstellers verwarf das Landgericht Berlin mit Beschluss vom 2. Mai 2019. Ob eine Entscheidung des Landgerichts über die am 20. Juni 2019 erhobene Anhörungsrüge ergangen ist, wird vom Antragsteller nicht vorgetragen.