OVG Sachsen - Urteil vom 08.01.2015
1 A 744/12
Normen:
StVO § 33 Abs. 1 Nr. 3; StVO § 46 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
BauR 2015, 1016
DÖV 2015, 447
Vorinstanzen:
VG Dresden, vom 30.09.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 1348/09

Rechtmäßigkeit einer Anordnung der vollständigen Beseitigung zweier Werbeschilder an einer Bundesautobahn

OVG Sachsen, Urteil vom 08.01.2015 - Aktenzeichen 1 A 744/12

DRsp Nr. 2015/3826

Rechtmäßigkeit einer Anordnung der vollständigen Beseitigung zweier Werbeschilder an einer Bundesautobahn

1. Für die Prüfung eines Verstoßes von Werbeanlagen gegen das Verbot des § 33 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 StVO ist es ohne Bedeutung, dass diese keine Zustimmung der obersten Landesstraßenbaubehörde nach § 9 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 Alt. 1 i.V.m. § 9 Abs. 6 S. 1 FStrG benötigen, weil sie nicht in einer Entfernung von bis zu 100 m vom äußeren Rand der befestigten Fahrbahnen aufgestellt worden sind. Denn aus dem Umstand, dass eine Anlage der Außenwerbung in einem etwas größeren Abstand als 100 m von einer Bundesautobahn errichtet worden ist, lässt sich nicht ableiten, dass von ihr keine Gefahr für die Verkehrsteilnehmer ausgehen kann. Erforderlich ist insoweit stets eine Prüfung des Einzelfalls. Liegt ein Verstoß gegen § 33 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 StVO vor, kann gemäß § 46 Abs. 2 S. 1 StVO von der (für Straßenverkehrsrecht zuständigen) obersten Landesbehörde oder nach Landesrecht bestimmten Stellen eine Ausnahme genehmigt werden.