VGH Bayern - Beschluss vom 16.03.2015
11 ZB 14.2426
Normen:
StVO § 45 Abs. 1 S. 1; StVO § 45 Abs. 9 S. 1;

Rechtmäßigkeit eines eingeschränkten und absoluten Haltverbots aufgrund der Beschädigung des Grünstreifens durch parkende Fahrzeuge

VGH Bayern, Beschluss vom 16.03.2015 - Aktenzeichen 11 ZB 14.2426

DRsp Nr. 2015/6311

Rechtmäßigkeit eines eingeschränkten und absoluten Haltverbots aufgrund der Beschädigung des Grünstreifens durch parkende Fahrzeuge

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Normenkette:

StVO § 45 Abs. 1 S. 1; StVO § 45 Abs. 9 S. 1;

Gründe

I.

Streitgegenstand ist die Rechtmäßigkeit eines eingeschränkten und absoluten Haltverbots.