VGH Baden-Württemberg - Beschluss vom 05.07.2019
10 S 1059/19
Normen:
BImSchG § 40 Abs. 1 S. 1; BImSchG § 40 Abs. 3; BImSchG § 47 Abs. 1; StVO § 39 Abs. 3;
Vorinstanzen:
VG Stuttgart, vom 05.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 17 K 2037/19

Rechtmäßigkeit eines ganzjährigen Verkehrsverbots für Dieselfahrzeuge unterhalb der Abgasnorm Euro 5/V; Anwandbarkeit des Sichtbarkeitsgrundsatzes im Straßenverkehrsrecht; Erfassbarkeit eines Verkehrszeichens mit einem raschen und beiläufigen Blick; Ergänzbarkeit des Katalogs der Zusatzzeichen nach der Straßenverkehrsordnung; Warte eines objektiven Empfängerhorizontes in Gestalt eines durchschnittlichen Kraftfahrers

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 05.07.2019 - Aktenzeichen 10 S 1059/19

DRsp Nr. 2019/12315

Rechtmäßigkeit eines ganzjährigen Verkehrsverbots für Dieselfahrzeuge unterhalb der Abgasnorm Euro 5/V; Anwandbarkeit des Sichtbarkeitsgrundsatzes im Straßenverkehrsrecht; Erfassbarkeit eines Verkehrszeichens mit einem raschen und beiläufigen Blick; Ergänzbarkeit des Katalogs der Zusatzzeichen nach der Straßenverkehrsordnung; Warte eines objektiven Empfängerhorizontes in Gestalt eines durchschnittlichen Kraftfahrers

1. Das mit dem Anbringen des Zusatzzeichens 2 "Diesel (außer Lieferverkehr) erst ab Euro 5/V frei" zu dem Verkehrszeichen 270.1 sowie dem Zusatzzeichen zum Zeichen 270.1 bekannt gegebene Fahrverbot für Diesel-Pkw unterhalb der Abgasnorm Euro 5/V in der Umweltzone der Stadt Stuttgart findet seine Rechtsgrundlage in § 40 Abs. 1 Satz 1 BImSchG.2. Der Katalog der Zusatzzeichen nach der Straßenverkehrsordnung ist nicht abschließend, sondern kann um geeignete Zusatzzeichen ergänzt werden (wie BVerwG, Urteil vom 27.02.2018 - 7 C 30.17 - BVerwGE 161, 201 = juris Rn. 55).3. Ob ein Verkehrszeichen sich dem im Straßenverkehrsrecht geltenden Sichtbarkeitsgrundsatz entsprechend mit einem "raschen und beiläufigen Blick" erfassen lässt, bemisst sich aus der Warte eines objektiven Empfängerhorizontes in Gestalt eines durchschnittlichen Kraftfahrers (wie BVerwG, Urteil vom 24.01.2019 - 3 C 7.17 - juris Rn. 36).

Tenor