LG Kiel - Beschluss vom 21.09.2006
578 Js-OWi 43848/05
Normen:
RVG § 14 Abs. 1 ; RVG -VV Nr. 5100, Nr. 5103, Nr. 5109, Nr. 5115;
Fundstellen:
RVGreport 2007, 24
zfs 2007, 106

Rechtsanwaltsvergütung: Gebührenbestimmung bei Verkehrsordnungswidrigkeiten

LG Kiel, Beschluss vom 21.09.2006 - Aktenzeichen 578 Js-OWi 43848/05

DRsp Nr. 2007/9994

Rechtsanwaltsvergütung: Gebührenbestimmung bei Verkehrsordnungswidrigkeiten

1. Handelt es sich um eine (Verkehrs-) Ordnungswidrigkeit, die nicht im normalen Bereich der täglich vorkommenden Verkehrsordnungswidrigkeiten liegt, sondern vielmehr eine spezielle Rechtsgrundlage hat (hier: Überschreitung des zulässigen Gesamtgewichts einer Sattelzugmaschine) und damit der besonderen Einarbeitung in diese Normen durch den Verteidiger bedarf, ist die Mittelgebühr angemessen. 2. Für die Entstehung der Befriedungsgebühr der Nr. 5115 VV-RVG ist keine ursächliche Mitwirkung des Anwaltes an der Einstellung erforderlich, es reicht, dass eine auf Förderung des Verfahrens gerichtete Tätigkeit nicht ausgeschlossen werden kann. Eine solche Tätigkeit des Verteidigers liegt kann schon in einem Schriftsatz gesehen werden, mit dem er gegenüber der Verwaltungsbehörde den Einspruch begründet und Einstellung des Verfahrens beantragt hat.

Normenkette:

RVG § 14 Abs. 1 ; RVG -VV Nr. 5100, Nr. 5103, Nr. 5109, Nr. 5115;

Gründe:

I.