Rechtsbeschwerde an das AG: Verschärfte Sanktion wegen Wiederholungsfall

An das

Amtsgericht ...

- Bußgeldabteilung -

... (Anschrift)

vorab per Telefax: ...

Az.: .

In dem Ordnungswidrigkeitenverfahren

gegen Johann Haider

wegen §  24a Abs.  2 StVG

werden folgende

Rechtsbeschwerdeanträge

gestellt:

     Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das angefochtene Urteil im Rechtsfolgenausspruch sowie in der Kostenentscheidung mit den ihm zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben (§  79 Abs.  3 Satz 1 OWiG, §  353 StPO). Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Amtsgericht zurückverwiesen (§  79 Abs.  6 OWiG).

Zur

Begründung

wird Folgendes ausgeführt:

Es wird die allgemeine Sachrüge erhoben. Die Rechtsfolgenentscheidung hält rechtlicher Überprüfung nicht stand, weil sich die Feststellungen des Amtsgerichts zur Vorahndungslage des Betroffenen gem. § 71 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO als lückenhaft und widersprüchlich erweisen und die auf die Annahme eines Wiederholungsfalls i.S.v. Nr. 242.1 BKat gestützte Sanktionsentscheidung nicht tragen (zur Anwendbarkeit des §  267 Abs. 3 Satz 1 StPO im Bußgeldverfahren vgl. Seitz, in: Göhler, OWiG, § 71 Rdnr. 40).