An das
Amtsgericht .
- Bußgeldabteilung -
... (Anschrift)
vorab per Telefax: ...
Az.: ...
In dem Ordnungswidrigkeitenverfahren
gegen Sebastian Eberl
zeigen wir die anwaltliche Vertretung des Betroffenen an. Vollmacht ist in der Anlage beigefügt.
Es werden folgende
Rechtsbeschwerdeanträge
gestellt:
1. Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des AG ... vom ... aufgehoben. Der Betroffene wird freigesprochen.
2. Die Kosten des Verfahrens und die darin entstandenen notwendigen Auslagen des Betroffenen fallen der Landeskasse zur Last.
Zur
Begründung
wird Folgendes ausgeführt:
Die Rechtsbeschwerde ist zur Fortbildung des Rechts zuzulassen (§ 79 Abs. 1 Satz 2 OWiG). Es wird die allgemeine Sachrüge erhoben.
Nach § 24c Abs. 1 StVG in der hier allein in Betracht kommenden ersten Tatbestandsalternative handelt ein Fahranfänger ordnungswidrig, wenn er während der Fahrt Alkohol konsumiert. Die Urteilsfeststellungen belegen nicht, dass das hier der Fall war.
1. Zwar ist dem Wortlaut nach die erste Tatbestandsalternative von § 24c StVG erfüllt. Hiergegen werden jedoch verfassungsrechtliche Bedenken erhoben (Stellungnahme des Bundesrates zum Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drucks. 16/5047, S. 12; König, in: Hentschel/König/Dauer, § 24c StVG Rdnr. 5). Rechtsprechung zu dieser Frage liegt, soweit ersichtlich, bislang nicht vor.
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