OLG Karlsruhe - Beschluss vom 18.12.2015
9 U 104/14
Normen:
VVG § 173 Abs. 1; VVG § 174 Abs. 1;
Fundstellen:
NJW-RR 2016, 1241
VersR 2016, 978
Vorinstanzen:
LG Waldshut-Tiengen, vom 21.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 4/14

Rechtsfolgen der Aufnahme laufender Zahlungen einer Berufsunfähigkeitsrente durch den Versicherer

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 18.12.2015 - Aktenzeichen 9 U 104/14

DRsp Nr. 2016/14386

Rechtsfolgen der Aufnahme laufender Zahlungen einer Berufsunfähigkeitsrente durch den Versicherer

§ 174 Abs. 1 VVG 1. Nimmt der Versicherer nach einem Leistungsantrag des Versicherungsnehmers die laufende Zahlung einer Berufsunfähigkeitsrente auf, so liegt darin - wenn die Zahlung nicht mit Vorbehalten verbunden wird - in der Regel ein konkludentes Anerkenntnis des Versicherers im Sinne von § 173 Abs. 1 VVG, bzw. im Sinne der üblichen Bedingungen in der Berufsunfähigkeits-Versicherung.2. Nach einem konkludenten Anerkenntnis kann sich der Versicherer auf spätere Veränderungen in den Verhältnissen des Versicherungsnehmers (hier: Umorganisation eines kleinen Handwerksbetriebs) nur berufen, wenn er die Anforderungen des Nachprüfungsverfahrens einhält. An eine formell ordnungsgemäße Änderungsmitteilung sind dabei hohe Anforderungen zu stellen. Oberlandesgericht Karlsruhe - 9 U 104/14 - Beschluss vom 18.12.2015 Hinweis: Die Berufung wurde von der Beklagten nach dem Beschluss des Senats zurückgenommen.

Tenor

Der Senat erwägt eine Zurückweisung der Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Waldshut-Tiengen vom 21.07.2014 - 1 O 4/14 - gemäß § 522 Absatz 2 ZPO. Die Parteien erhalten vor einer Entscheidung Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen.

Normenkette:

VVG § 173 Abs. 1; VVG § 174 Abs. 1;

Gründe

I.