BGH - Urteil vom 15.04.1987
IVa ZR 28/86
Normen:
AKB § 7 Nr. I Abs. 2 ; StGB § 142 ;
Fundstellen:
BGHR AVB Kraftfahrtversicherung (AKB) § 7 I Abs. 2 Satz 3 Aufklärungsobliegenheit 1
DRsp II(229)241a-b
MDR 1987, 916
VRS 73, 269
Vorinstanzen:
OLG München, OLG München,
LG München I,

Rechtsfolgen der Unfallflucht in der Kaskoversicherung

BGH, Urteil vom 15.04.1987 - Aktenzeichen IVa ZR 28/86

DRsp Nr. 1992/3145

Rechtsfolgen der Unfallflucht in der Kaskoversicherung

»Auch in der Kaskoversicherung liegt bei Unfallflucht eine Verletzung der Aufklärungspflicht nach § 7 I Abs. 2 AKB vor.«

Normenkette:

AKB § 7 Nr. I Abs. 2 ; StGB § 142 ;

Tatbestand:

Am 23. Oktober 1983 gegen 23.00 Uhr erlitt der Kläger mit seinem bei dem Beklagten haftpflicht- und kaskoversicherten Pkw auf einer Bundesstraße einen Verkehrsunfall. Er kam auf gerader, übersichtlicher Strecke aus Gründen, über welche die Parteien streiten, nach links von der Fahrbahn ab, fuhr eine Kilometeranzeigetafel, einen mittelstarken Baum und Buschwerk um und kam schließlich nach Beschädigung eines Weidezaunes im Feld zum Stehen. An seinem Fahrzeug entstand erheblicher Sachschaden. Der verursachte Fremdschaden beläuft sich auf insgesamt 2.783,30 DM.

Der Kläger nimmt den Beklagten aus der Kaskoversicherung (unter Berücksichtigung des vereinbarten Selbstbehalts) auf Ersatz in Höhe von 22.242,17 DM in Anspruch. Zur Unfallursache trägt er vor, ein Tier (vermutlich ein Hase) sei ihm in die Fahrbahn gelaufen, und beim Versuch zu bremsen und auszuweichen sei er von der Fahrbahn abgekommen.