OLG Düsseldorf - Urteil vom 07.03.2017
I-1 U 31/16
Normen:
BGB § 249 Abs. 1;
Fundstellen:
MDR 2017, 514
Vorinstanzen:
LG Kleve, vom 19.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 47/14

Rechtsfolgen der Unmöglichkeit der Ermittlung eines unfallbedingten Teilschadens aufgrund der Wahrscheinlichkeit erheblicher Vorschäden

OLG Düsseldorf, Urteil vom 07.03.2017 - Aktenzeichen I-1 U 31/16

DRsp Nr. 2017/3574

Rechtsfolgen der Unmöglichkeit der Ermittlung eines unfallbedingten Teilschadens aufgrund der Wahrscheinlichkeit erheblicher Vorschäden

Ist die zuverlässige Ermittlung auch nur eines unfallbedingten Teilschadens aufgrund der Wahrscheinlichkeit von erheblichen Vorschäden nicht möglich, so hat die Unsicherheit die vollständige Klageabweisung zur Folge.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 19. Februar 2016 verkündete Urteil des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Kleve wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens, einschließlich der durch die Nebenintervention der Beklagten zu 1 verursachten Kosten, werden dem Kläger auferlegt.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

BGB § 249 Abs. 1;

Entscheidungsgründe