OLG Köln - Urteil vom 12.06.2015
20 U 199/14
Normen:
VVG § 176 a.F.;
Fundstellen:
VersR 2016, 518
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 27.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 26 O 28/14

Rechtsfolgen der Zustimmung des Arbeitgebers zur Kündigung einer von ihm für einen Arbeitnehmer abgeschlossenen Kapitallebensversicherung

OLG Köln, Urteil vom 12.06.2015 - Aktenzeichen 20 U 199/14

DRsp Nr. 2015/19177

Rechtsfolgen der Zustimmung des Arbeitgebers zur Kündigung einer von ihm für einen Arbeitnehmer abgeschlossenen Kapitallebensversicherung

Hat der Arbeitgeber zu Gunsten eines Arbeitnehmers eine Kapitallebensversicherung mit unwiderruflichem Bezugsrecht für diesen abgeschlossen, so ist der Arbeitnehmer zwar nicht berechtigt, die Versicherung einseitig zu kündigen. Die Kündigung erlangt jedoch als Kündigung des Arbeitgebers Wirksamkeit, wenn dieser der Kündigung durch den Arbeitnehmer zustimmt. In diesem Fall ist ein einseitiges Begehren des Arbeitgebers auf Vorführung der Versicherung ohne Wirkung.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers gegen das am 27. Oktober 2014 verkündete Urteil der 26. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 26 O 28/14 - wird die Beklagte unter teilweiser Abänderung der angefochtenen Entscheidung und unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels verurteilt, an den Kläger 13.993,40 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 2. Dezember 2013 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.