BGH - Urteil vom 09.12.1993
VII ZR 57/93
Normen:
BGB § 249 ;
Fundstellen:
BGHR BGB § 249 Schadensbeseitigung 1
BauR 1994, 620
DRsp I(123)396d
MDR 1994, 916
NJW 1995, 129
NJW-RR 1994, 1173
VersR 1994, 1249
WM 1994, 1951
ZfBR 1994, 217

Rechtsfolgen des Vorbehalts der Geltendmachung weiterer Ersatzansprüche durch Feststellungsausspruch

BGH, Urteil vom 09.12.1993 - Aktenzeichen VII ZR 57/93

DRsp Nr. 1994/3549

Rechtsfolgen des Vorbehalts der Geltendmachung weiterer Ersatzansprüche durch Feststellungsausspruch

»Wurde dem Geschädigten auf Gutachterbasis wegen verschiedener Schadenspositionen ein Schadensersatzanspruch zugebilligt und wurde ihm insoweit durch Feststellungsausspruch der Ersatz weiteren Schadens rechtskräftig vorbehalten, so kann er höhere Kosten einer durchgeführten Teilsanierung zusätzlich geltend machen.«

Normenkette:

BGB § 249 ;

Tatbestand:

Die Beklagte schuldet den Klägern wegen fehlerhafter statischer Berechnungen Schadensersatz für Schäden, die an verschiedenen Bereichen ihres Hauses entstanden sind. Im Vorprozeß wurde die Beklagte deshalb rechtskräftig verurteilt, einen Schadensbetrag von insgesamt 43.840,50 DM nebst 8,75 % Zinsen seit dem 12. April 1990 zu zahlen. Die Beklagte hat den Urteilsbetrag samt Zinsen am 15. Juni 1991 bezahlt.

Im Vorprozeß ist ferner rechtskräftig festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, den Klägern sämtliche weiteren Schäden zu ersetzen, die ihnen durch die mangelhafte Statik entstanden sind und noch entstehen.