KG - Beschluss vom 09.11.2010
6 U 103/10
Normen:
VVG § 28 Abs. 3 S. 1;
Fundstellen:
r+s 2011, 15
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 24.08.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 43 O 145/10

Rechtsfolgen einer Verletzung der Aufklärungsobliegenheit in der Fahrzeugversicherung

KG, Beschluss vom 09.11.2010 - Aktenzeichen 6 U 103/10

DRsp Nr. 2010/20300

Rechtsfolgen einer Verletzung der Aufklärungsobliegenheit in der Fahrzeugversicherung

Der Kausalitätsgegenbeweis gemäß § 28 Abs. 3 Satz 1 VVG n. F. ist bei einer Verletzung der Aufklärungsobliegenheit gemäß E.1.3. AKB durch Falschangaben des Versicherungsnehmers zur Laufleistung des gestohlenen Fahrzeugs dann geführt, wenn der Versicherer im Zeitpunkt seiner Entscheidung das Ergebnis der Schlüsselauslesung kannte und damit die Auswirkung der höheren Fahrleistung - Herabsetzung des Wiederbeschaffungswertes - ohne weiteres berücksichtigen konnte.

1. Die Beklagte wird darauf hingewiesen, dass beabsichtigt ist, ihre Berufung vom 16. September 2010 gegen das am 24. August 2010 verkündete und am 30. August 2010 zugestellte Urteil der Zivilkammer 43 des Landgerichts Berlin gem. § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen, weil der Senat nach Vorberatung einstimmig der Auffassung ist, dass das Rechtsmittel in der Sache keinen Erfolg hat (Nr. 1), der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt (Nr. 2) und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordern (Nr. 3).

Normenkette:

VVG § 28 Abs. 3 S. 1;

Gründe:

Zu Recht hat das Landgericht die Beklagte zur Zahlung von 40.336,13 € (Wiederbeschaffungswert des PKW BMW X 5 ohne Mehrwertsteuer) verurteilt.