1. Die Beklagte wird darauf hingewiesen, dass beabsichtigt ist, ihre Berufung vom 16. September 2010 gegen das am 24. August 2010 verkündete und am 30. August 2010 zugestellte Urteil der Zivilkammer 43 des Landgerichts Berlin gem. § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen, weil der Senat nach Vorberatung einstimmig der Auffassung ist, dass das Rechtsmittel in der Sache keinen Erfolg hat (Nr. 1), der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt (Nr. 2) und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordern (Nr. 3).
Zu Recht hat das Landgericht die Beklagte zur Zahlung von 40.336,13 € (Wiederbeschaffungswert des PKW BMW X 5 ohne Mehrwertsteuer) verurteilt.
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