OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 05.03.2015
3 U 131/13
Normen:
BGB § 121; VVG § 6; VVG § 165 Abs. 1; VVG § 169;
Fundstellen:
VersR 2016, 238
r+s 2016, 480
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 24.05.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 23 O 393/12

Rechtsfolgen eines Beitragsfreistellungsverlangens des Versicherungsnehmers in der Kapitallebensversicherung bei Nichterreichen der Mindestversicherungsleistung

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 05.03.2015 - Aktenzeichen 3 U 131/13

DRsp Nr. 2015/5758

Rechtsfolgen eines Beitragsfreistellungsverlangens des Versicherungsnehmers in der Kapitallebensversicherung bei Nichterreichen der Mindestversicherungsleistung

1. Durch ein Beitragsfreistellungsverlangen des Versicherungsnehmers kommt es gemäß §§ 165 Abs. 1, 169 VVG automatisch zum Erlöschen der Versicherung, wenn die Mindestversicherungsleistung nicht erreicht wurde. 2. Es liegt kein Beratungsverschulden des Versicherers vor, wenn er den Versicherungsnehmer nach Eingang eines nicht auslegungsfähigen Beitragsfreistellungsverlangens nicht darauf hinweist, dass dies unweigerlich zum Erlöschen der Versicherung führt. 3. Hat sich der Versicherungsnehmer darüber geirrt, dass durch die Beitragsfreistellung die Versicherung erlischt, kommt grundsätzlich eine Anfechtung seiner Willenserklärung nach § 121 BGB in Betracht.

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 24.5.2013 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main abgeändert und die Klage (insgesamt) abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.