OLG Stuttgart - Urteil vom 21.12.2017
7 U 80/17
Normen:
VVG a.F. § 5a; VAG a.F. § 10a; BGB § 812; BGB § 818;
Vorinstanzen:
LG Heilbronn, vom 01.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 89/15

Rechtsfolgen fehlender Angaben über den Umfang der Garantie hinsichtlich der Rückkaufwerte und beitragsfreien Versicherungssummen (Renten) beim Abschluss eines Rentenversicherungsvertrages mit Berufsunfähigkeit-Zusatzversicherung

OLG Stuttgart, Urteil vom 21.12.2017 - Aktenzeichen 7 U 80/17

DRsp Nr. 2018/8476

Rechtsfolgen fehlender Angaben über den Umfang der Garantie hinsichtlich der Rückkaufwerte und beitragsfreien Versicherungssummen (Renten) beim Abschluss eines Rentenversicherungsvertrages mit Berufsunfähigkeit-Zusatzversicherung

Eine Verbraucherinformation ist unvollständig und damit fehlerhaft, wenn die gemäß Anlage D Abschnitt I Nr. 2 lit. b bis d zu § 10 a VAG a.F. erforderlichen Angaben nicht vollständig vorgelegen haben. Dies berechtigt den Versicherungsnehmer zum Widerspruch nach § 5a VVG a.F.

1. Die Verbraucherinformation beim Abschluss eines Rentenversicherungsvertrages mit Berufsunfähigkeit-Zusatzversicherung ist unvollständig, wenn die Angabe fehlt, ob und in welchem Umfang die Rückkaufwerte und die beitragsfreien Versicherungssummen (Renten) garantiert werden. 2. Dies verstößt gegen § 10a Abs. 2 VAG a.F. und berechtigt den Versicherungsnehmer zum Widerspruch

Tenor

I.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 01.02.2017, Az. Be 4 O 89/15, abgeändert:

I.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 13.418,68 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz

aus 158.903,41 € vom 18.06.2015 bis zum 03.04.2017 und

aus 13.418,68 € seit dem 04.04.2017

zu bezahlen.

I. II. III. IV. V.