OLG Bremen - Urteil vom 19.03.2015
3 U 34/14
Normen:
BGB § 280 Abs. 1; BGB § 812 Abs. 1 S. 1; BGB § 818 Abs. 1; VVG (a.F.) § 5a Abs. 1;
Fundstellen:
NJW-RR 2016, 410
Vorinstanzen:
LG Bremen, vom 28.08.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 1985/12

Rechtsmissbräuchlichkeit der Berufung auf die Unwirksamkeit eines nach dem Policenmodell geschlossenen Lebensversicherungsvertrages

OLG Bremen, Urteil vom 19.03.2015 - Aktenzeichen 3 U 34/14

DRsp Nr. 2015/8423

Rechtsmissbräuchlichkeit der Berufung auf die Unwirksamkeit eines nach dem Policenmodell geschlossenen Lebensversicherungsvertrages

Ein Versicherungsnehmer kann sich nach Treu und Glauben nicht auf die Unwirksamkeit eines nach dem Policenmodell gemäß § 5 a Abs. 1 VVG a.F. geschlossenen Lebensversicherungsvertrages berufen und die Rückzahlung der jahrelang gezahlten Prämien verlangen, wenn er ordnungsgemäß belehrt wurde und den Vertrag jahrelang und unter Vereinbarung von Änderungswünschen durchgeführt hat.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 28.08.2014 (Az.: 6 O 1529/13) wird zurückgewiesen. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Kosten der Berufung trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Normenkette:

BGB § 280 Abs. 1; BGB § 812 Abs. 1 S. 1; BGB § 818 Abs. 1; VVG (a.F.) § 5a Abs. 1;

Gründe:

Die Parteien streiten um die Rückabwicklung eines Lebensversicherungsvertrages nach erklärtem Widerspruch durch die Klägerin.