KG - Beschluss vom 21.05.2021
6 U 16/21
Normen:
VVG i.d.F. vom 13.07.2001 § 5a; ZPO § 522 Abs 2; BGB § 812; BGB § 126; BGB § 126b; BGB § 242;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 04.12.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 185/20

Rechtsmissbräuchlichkeit der Berufung des Versicherungsnehmers auf Fehler der Widerspruchsbelehrung beim Abschluss eines Kapital-Lebensversicherungsvertrages

KG, Beschluss vom 21.05.2021 - Aktenzeichen 6 U 16/21

DRsp Nr. 2021/9081

Rechtsmissbräuchlichkeit der Berufung des Versicherungsnehmers auf Fehler der Widerspruchsbelehrung beim Abschluss eines Kapital-Lebensversicherungsvertrages

1. Ist eine Widerspruchsbelehrung fehlerhaft im Sinne des § 5a Abs. 2 S. 1, Abs. 1 S. 1 VVG a.F., weil sie die Ausübung des Widerspruchs von einer "schriftlichen" Erklärung abhängig macht, während die geltende Fassung der Vorschrift die Textform ausreichen lässt, so ist bei der Würdigung, ob ein Ausnahmefall vorliegt, in welchem dem Versicherungsnehmer die Geltendmachung seines bereicherungsrechtlichen Rückabwicklungsanspruchs verwehrt sein kann, weil besonders gravierende Umstände vorliegen, aufgrund derer in der Geltendmachung dieses Anspruchs eine widersprüchliche und damit unzulässige Rechtsausübung liegt (vergl. BGH, Hinweisbeschluss vom 11.11.2015 - IV ZR 117/15 Rn. 16), auch die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaft zu berücksichtigen (insbesondere EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2019 - C-355/18 bis C-357/18 u.a. VersR 2020, 341, juris Rn. 78 ff.).