OLG Köln - Beschluss vom 12.12.2017
20 U 185/17
Normen:
VVG § 5a Abs. 1 a.F.; BGB § 242;
Fundstellen:
r+s 2018, 365
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 18.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 26 O 12/17

Rechtsmissbräuchlichkeit des Widerspruchs gegen das Zustandekommen einer Kapitallebensversicherung

OLG Köln, Beschluss vom 12.12.2017 - Aktenzeichen 20 U 185/17

DRsp Nr. 2018/7634

Rechtsmissbräuchlichkeit des Widerspruchs gegen das Zustandekommen einer Kapitallebensversicherung

Auch wenn der Versicherungsnehmer beim Abschluss einer Lebensversicherung nicht ordnungsgemäß belehrt worden ist, so kann sich die spätere Ausübung des Widerspruchsrechts als grob widersprüchlich und damit gegen Treu und Glauben verstoßend darstellen. Davon ist auszugehen, wenn der Versicherungsnehmer die Lebensversicherung bereits nach kurzer Zeit als Kreditsicherungsmittel eingesetzt und die Versicherungsleistungen zur Sicherheit abgetreten und den Widerspruch erst erklärt hat, nachdem die Kreditsicherung nach etwa neun Jahren freigegeben wurde.

Tenor

Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 26. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 18. September 2017 - 26 O 12/17 - ohne mündliche Verhandlung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.

Dem Kläger wird Gelegenheit gegeben, hierzu binnen 3 Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses Stellung zu nehmen.

Normenkette:

VVG § 5a Abs. 1 a.F.; BGB § 242;

Gründe