BGH - Urteil vom 08.07.1993
III ZR 153/92
Normen:
ZPO § 2, § 511 a;
Fundstellen:
BGHR ZPO § 511a, Klageantrag, unbezifferter 1
BGHR ZPO § 511a, Revisibilität 1
MDR 1994, 511
NJW 1993, 2875
VersR 1994, 71
ZfS 1994, 82
Vorinstanzen:
OLG Koblenz,
LG Trier,

Rechtsmittelbeschwer bei unbeziffertem Klageantrag

BGH, Urteil vom 08.07.1993 - Aktenzeichen III ZR 153/92

DRsp Nr. 1993/2506

Rechtsmittelbeschwer bei unbeziffertem Klageantrag

»Zur Feststellung des Wertes des Beschwerdegegenstandes bei unbeziffertem Klageantrag.«

Normenkette:

ZPO § 2, § 511 a;

Tatbestand:

Der Kläger erkrankte an Trichinose nach dem Genuß von Fleisch aus einer Metzgerei, das von dem Vertreter des Fleischbeschautierarztes nicht auf Trichinenbefall untersucht, aber dennoch mit dem Freigabestempel der Fleischbeschau versehen worden war. Er hat den beklagten Landkreis als Dienstherrn des Tierarztes auf Zahlung von 237, 23 DM Schadensersatz und eines angemessenen Schmerzensgeldes in Anspruch genommen, dessen Höhe er in das Ermessen des Gerichts gestellt hat.

Das Landgericht hat den Landkreis antragsgemäß verurteilt, das dem Kläger zuerkannte Schmerzensgeld auf 30. 000 DM bemessen und darauf eine Zahlung des beklagten Landkreises von 25. 000 DM angerechnet. Gegen dieses Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt mit dem Ziel einer Höherbemessung des Schmerzensgeldes. Der beklagte Landkreis hat im Wege der Anschlußberufung beantragt, die Klage abzuweisen, soweit er zum Ersatz materieller Schäden und zur Zahlung eines über 25. 000 DM hinausgehenden Schmerzensgeldes verurteilt worden ist.