BVerfG - Beschluß vom 27.04.1995
1 BvR 729/93
Normen:
GG Art. 2 Abs. 1 Satz 1 Art. 1 Abs. 1 Satz 2 ; StVG § 24a ;
Fundstellen:
NJW 1995, 2343
NVwZ 1995, 990
VRS 89, 321

Rechtssatzverfassungsbeschwerde gegen gesetzgeberisches Unterlassen

BVerfG, Beschluß vom 27.04.1995 - Aktenzeichen 1 BvR 729/93

DRsp Nr. 1995/8269

Rechtssatzverfassungsbeschwerde gegen gesetzgeberisches Unterlassen

Es ist nicht erkennbar, daß der Gesetzgeber seine Pflicht, die Bürger vor alkoholbedingten Gefahren im Straßenverkehr zu schützen, durch Unterlassen der Herabsetzung der Promillegrenze in § 24a StVG auf 0,5 verletzt hat.

Normenkette:

GG Art. 2 Abs. 1 Satz 1 Art. 1 Abs. 1 Satz 2 ; StVG § 24a ;

Gründe:

I. Der Beschwerdeführer rügt mit seiner Verfassungsbeschwerde die Verletzung seines Grundrechts auf Leben und körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) durch das Unterlassen des Bundesgesetzgebers, den im Straßenverkehr zulässigen Alkoholgrenzwert auf höchstens 0,5 Promille zu reduzieren. Zur Begründung trägt er im wesentlichen vor: