OLG Hamm - Beschluss vom 18.02.2015
20 U 183/14
Normen:
VVG § 5a Abs. 1 S. 2 a.F.;
Vorinstanzen:
LG Essen, - Vorinstanzaktenzeichen 18 O 61/14

Rechtstellung des Versicherungsnehmers bei Übernahme einer Direktversicherung

OLG Hamm, Beschluss vom 18.02.2015 - Aktenzeichen 20 U 183/14

DRsp Nr. 2016/18522

Rechtstellung des Versicherungsnehmers bei Übernahme einer Direktversicherung

Übernimmt ein Arbeitnehmer eine von seinem Arbeitgeber im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung geschlossene Direktversicherung und führt er diese gegen laufende Beitragszahlungen fort, so entsteht kein neues gesetzliches Widerspruchsrecht gem. § 5a Abs. 1 S. 2 VVG a.F..

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.Es wird Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen Stellung zu nehmen.

Normenkette:

VVG § 5a Abs. 1 S. 2 a.F.;

Gründe

Die Berufung der Klägerin hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung. Auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder sonstige Gründe erfordern keine Entscheidung auf Grund mündlicher Verhandlung des Berufungsgerichts.

Das Landgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen.

Dem Kläger steht ein Widerspruchsrecht gem. § 5 a VVG a.F. nicht zu.

Ein solches gesetzliches Widerspruchsrecht stand gem. 5a Abs. 1 Satz 2 VVG a.F. der D GmbH als ursprünglicher Versicherungsnehmerin nicht zu und es ist auch nicht in der Person des Klägers entstanden.