LAG Baden-Württemberg - Beschluss vom 05.09.2019
15 Ta 2/19
Normen:
ArbGG § 5 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
BB 2020, 180
EzA-SD 2020, 5
LAGE BGB 2002 § 611a n.F. Nr. 8
NZA-RR 2019, 600
Vorinstanzen:
ArbG Stuttgart, vom 17.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 6798/18

Bezeichnung als Co-Trainer kein Beweis für Selbständigkeit

LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 05.09.2019 - Aktenzeichen 15 Ta 2/19

DRsp Nr. 2019/14551

Bezeichnung als Co-Trainer kein Beweis für Selbständigkeit

Eine Tätigkeit als Trainerassistent in einem Sportverein kann sowohl im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses als auch als selbstständige Tätigkeit geleistet werden. Liegen keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass es sich um eine abhängige Beschäftigung handelt, kann eine solche somit nicht allein aus der Tätigkeit "Trainerassistent" oder "Co-Trainer" abgeleitet werden.

Tenor

1.

Die sofortige Beschwerde des Klägers vom 14.03.2019 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 17.01.2019 - 6 Ca 6798/18 - wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

2.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ArbGG § 5 Abs. 1 S. 2;

Gründe

I.