VGH Bayern - Beschluss vom 17.10.2019
11 CE 19.1480
Normen:
FeV § 14 Abs. 1 S. 3; FeV § 14 Abs. 2 Nr. 1; FeV § 20;
Vorinstanzen:
VG München, vom 04.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen M 26 E 19.2187

Anspruch auf Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis bei vorherigem Entzug der Fahrerlaubnis beim ersten Verstoß gegen das Trennungsgebot; Rechtswidrige Entziehung der Fahrerlaubnis

VGH Bayern, Beschluss vom 17.10.2019 - Aktenzeichen 11 CE 19.1480

DRsp Nr. 2019/17550

Anspruch auf Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis bei vorherigem Entzug der Fahrerlaubnis beim ersten Verstoß gegen das Trennungsgebot; Rechtswidrige Entziehung der Fahrerlaubnis

Ist einem gelegentlichen Cannabiskonsumenten entgegen der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Fahrerlaubnis beim ersten Verstoß gegen das Trennungsgebot entzogen worden, so hat die Fahrerlaubnisbehörde nunmehr auf Antrag des Betroffenen im Ermessen über die Rücknahme der Fahrerlaubnisentziehung zu entscheiden. Dabei ist das Rücknahmeermessen regelmäßig nicht auf Null reduziert, da die Entziehung zum Zeitpunkt ihres Erlasses nicht offensichtlich rechtswidrig war.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Normenkette:

FeV § 14 Abs. 1 S. 3; FeV § 14 Abs. 2 Nr. 1; FeV § 20;

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt im Rahmen eines Verfahrens nach § 123 VwGO die vorläufige Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis der Klasse B.