Rechtzeitigkeit der Einlegung eines Rechtsmittels per Telex; Beendigung der Regulierungsvollmacht des Haftpflichtversicherers bei Kündigung des Versicherungsvertrages; Rechte des Haftpflichtversicherers im Haftpflichtprozeß; Vertretung von Versicherten durch den leistungsfreien Kfz-Haftpflichtversicherer
BGH, Urteil vom 03.06.1987 - Aktenzeichen IVa ZR 292/85
DRsp Nr. 1992/3070
Rechtzeitigkeit der Einlegung eines Rechtsmittels per Telex; Beendigung der Regulierungsvollmacht des Haftpflichtversicherers bei Kündigung des Versicherungsvertrages; Rechte des Haftpflichtversicherers im Haftpflichtprozeß; Vertretung von Versicherten durch den leistungsfreien Kfz-Haftpflichtversicherer
»a) Gibt ein Gericht auf seinen Briefbögen die Telex-Nummer der Fernschreibstelle einer anderen Justizbehörde an, so ist ein an dieses Gericht gerichtetes Rechtsmittel fristgerecht eingelegt, wenn es innerhalb der Rechtsmittelfrist bei der Fernschreibstelle eingeht, auch wenn es von dieser erst nach Fristablauf an das Rechtsmittelgericht weitergeleitet wird.b) Eine fernschriftlich übermittelte Rechtsmittelschrift ist in dem Zeitpunkt eingegangen, in dem sie im Empfängerapparat ausgedruckt wird, auch dann, wenn dieser Zeitpunkt nach Dienstschluß liegt und die Fernschreibanlage nicht besetzt ist (im Anschluß an BVerfGE 52, 203).c) Die Kündigung des Versicherungsvertrages beendet als solche die Regulierungsvollmacht des Haftpflichtversicherers nicht.d) Auch nach der heutigen Rechtslage ist der Kfz-Haftpflichtversicherer kraft Gesetzes berechtigt, im Namen der mitversicherten Personen die ihm zur Befriedigung und Abwehr der vom Geschädigten zweckmäßig erscheinenden Erklärungen abzugeben (im Anschluß an BGHZ 28, 244).
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