BGH - Urteil vom 03.06.1987
IVa ZR 292/85
Normen:
AKB § 10 Nr. 5 ; ZPO § 553 ;
Fundstellen:
BGHR AVB Kraftfahrtversicherung (AKB) § 10 Abs. 5 Regulierungsvollmacht 1
BGHR ZPO § 253 Abs. 1 Zustellungsmangel 1
BGHR ZPO § 308 Abs. 2 Revision 1
BGHR ZPO § 518 Abs. 1 Einlegung 2
BGHR ZPO § 546 Abs. 1 Beschränkung 1
BGHR ZPO § 547 Kosten 1
BGHZ 101, 276
DRsp II(229)243b-d
MDR 1987, 917
NJW 1987, 2586
Vorinstanzen:
OLG München, OLG München,
LG München I,

Rechtzeitigkeit der Einlegung eines Rechtsmittels per Telex; Beendigung der Regulierungsvollmacht des Haftpflichtversicherers bei Kündigung des Versicherungsvertrages; Rechte des Haftpflichtversicherers im Haftpflichtprozeß; Vertretung von Versicherten durch den leistungsfreien Kfz-Haftpflichtversicherer

BGH, Urteil vom 03.06.1987 - Aktenzeichen IVa ZR 292/85

DRsp Nr. 1992/3070

Rechtzeitigkeit der Einlegung eines Rechtsmittels per Telex; Beendigung der Regulierungsvollmacht des Haftpflichtversicherers bei Kündigung des Versicherungsvertrages; Rechte des Haftpflichtversicherers im Haftpflichtprozeß; Vertretung von Versicherten durch den leistungsfreien Kfz-Haftpflichtversicherer

»a) Gibt ein Gericht auf seinen Briefbögen die Telex-Nummer der Fernschreibstelle einer anderen Justizbehörde an, so ist ein an dieses Gericht gerichtetes Rechtsmittel fristgerecht eingelegt, wenn es innerhalb der Rechtsmittelfrist bei der Fernschreibstelle eingeht, auch wenn es von dieser erst nach Fristablauf an das Rechtsmittelgericht weitergeleitet wird. b) Eine fernschriftlich übermittelte Rechtsmittelschrift ist in dem Zeitpunkt eingegangen, in dem sie im Empfängerapparat ausgedruckt wird, auch dann, wenn dieser Zeitpunkt nach Dienstschluß liegt und die Fernschreibanlage nicht besetzt ist (im Anschluß an BVerfGE 52, 203). c) Die Kündigung des Versicherungsvertrages beendet als solche die Regulierungsvollmacht des Haftpflichtversicherers nicht. d) Auch nach der heutigen Rechtslage ist der Kfz-Haftpflichtversicherer kraft Gesetzes berechtigt, im Namen der mitversicherten Personen die ihm zur Befriedigung und Abwehr der vom Geschädigten zweckmäßig erscheinenden Erklärungen abzugeben (im Anschluß an BGHZ 28, 244).