OVG Niedersachsen - Beschluss vom 16.08.2010
12 ME 158/10
Normen:
FeV § 28 Abs. 4 S. 1, 2; VwGO § 80 Abs. 1;
Fundstellen:
DAR 2010, 595
DVBl 2010, 1323
NJW 2010, 3674
Vorinstanzen:
VG Oldenburg, vom 04.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 7 B 1189/10

Regelungswirkung einer auf § 28 Abs. 4 S. 2 Fahrerlaubnisverordnung (FeV) gestützten Feststellung in Bezug auf die Berechtigung zur Nutzung einer im Ausland ausgestellten EU-Fahrerlaubnis im Bundesgebiet

OVG Niedersachsen, Beschluss vom 16.08.2010 - Aktenzeichen 12 ME 158/10

DRsp Nr. 2010/15952

Regelungswirkung einer auf § 28 Abs. 4 S. 2 Fahrerlaubnisverordnung (FeV) gestützten Feststellung in Bezug auf die Berechtigung zur Nutzung einer im Ausland ausgestellten EU-Fahrerlaubnis im Bundesgebiet

1. Der auf § 28 Abs. 4 Satz 2 FeV gestützten Feststellung, der Inhaber einer im Ausland ausgestellten EU-Fahrerlaubnis sei nicht berechtigt, diese im Bundesgebiet zu nutzen, kommt im Allgemeinen Regelungswirkung zu,2. Die Klage gegen eine solche Feststellung hat nach § 80 Abs. 1 VwGO aufschiebende Wirkung.3. Der sich aus § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 oder Nr. 3 FeV ergebende Normbefehl bleibt von der Feststellung, der Klage komme aufschiebende Wirkung zu, unberührt.

Normenkette:

FeV § 28 Abs. 4 S. 1, 2; VwGO § 80 Abs. 1;

Gründe