1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Grundurteil des Landgerichts Stralsund vom 16.03.2015 abgeändert und die Klage abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus diesem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagten Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
4. Der Gegenstandswert des Berufungsverfahrens wird auf bis zu 136.000,00 € festgesetzt.
I.
Die Parteien streiten um Schadensersatz wegen eines Brandschadens am Ferienhaus einer Versicherungsnehmerin der Klägerin.
Hinsichtlich der erstinstanzlichen Tatsachenfeststellungen sowie der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils wird auf dieses gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen.
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