OLG Hamm - Urteil vom 26.07.2022
28 U 132/21
Normen:
BGB § 280 Abs. 1; BGB § 675; BGB § 611; VVG § 86 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Dortmund, vom 30.04.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 266/20

Regress gegen einen RechtsanwaltBeachtung der einschlägigen höchstrichterlichen RechtsprechungInformationspflicht eines Rechtsanwalts

OLG Hamm, Urteil vom 26.07.2022 - Aktenzeichen 28 U 132/21

DRsp Nr. 2022/14777

Regress gegen einen Rechtsanwalt Beachtung der einschlägigen höchstrichterlichen Rechtsprechung Informationspflicht eines Rechtsanwalts

Eine Mandatsbearbeitung und Beratung muss dem Gesetz und der einschlägigen höchstrichterlichen Rechtsprechung folgen; dazu muss sich ein Rechtsanwalt anhand der amtlichen Sammlungen und einschlägigen Fachzeitschriften über die grundlegenden Entscheidungen fortlaufend informieren.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels - das am 30.04.2021 verkündete Urteil des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund abgeändert.

Die Beklagte werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerin 2.532,17 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem 22.10.2019 sowie vorgerichtlich aufgewendete Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 334,75 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem 25.12.2019 zu zahlen.

Im Übrigen bleibt die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden zu 58 % der Klägerin und zu 42 % den Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

BGB § 280 Abs. 1; BGB § 675; BGB § 611; VVG § 86 Abs. 1;

Gründe

I.

Auf die Darstellung des Tatbestandes wird gemäß den §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1, 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO verzichtet.

II.