OLG Hamm - Urteil vom 02.05.2017
26 U 67/16
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; RegrEuVTAbk § 1 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Dortmund, vom 11.05.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 21 O 293/15

Regressansprüche des gesetzlichen Krankenversicherers gegenüber dem Halter eines vorausfahrenden Fahrzeugs bei einem Auffahrunfall

OLG Hamm, Urteil vom 02.05.2017 - Aktenzeichen 26 U 67/16

DRsp Nr. 2018/4867

Regressansprüche des gesetzlichen Krankenversicherers gegenüber dem Halter eines vorausfahrenden Fahrzeugs bei einem Auffahrunfall

Hat der Fahrer eines Pkw beim Annähern an ein Stauende zwar möglicherweise stark abgebremst, sich aber im Übrigen vollkommen verkehrsgerecht verhalten, indem er nachfolgende Verkehrsteilnehmer durch Betätigen der Warnblinkanlage gewarnt und sein Fahrzeug noch vor einem Aufprall auf das vorausfahrende Fahrzeug zum Stillstand gebracht hat, so kommt eine Haftung gegenüber dem Fahrer eines Lkw, der auf einen dem Pkw unmittelbar nachfolgenden Lastzug aufgefahren ist, ganz offensichtlich nicht in Betracht. Ein Regress gem. § 1 Abs. 1 RegrEuVTAbk ist daher ausgeschlossen, da es sich um einen sogenannten Groteskfall im Sinne der Regelungen des Teilungsabkommens handelt.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 11. Mai 2016 verkündete Urteil der 21. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufungsinstanz werden der Klägerin auferlegt.

Das angefochtene Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1; RegrEuVTAbk § 1 Abs. 1;

Gründe

I.

1. 2.