Der Kläger verlangt die Herausgabe eines beim Beklagten befindlichen PKW Audi nebst Feststellung einer Zahlungspflicht, u.a. für gezogene Nutzungen. Der entsprechende Fahrzeugbrief (Anl. K 1), dessen Herausgabe der Beklagte widerklagend verlangt, befindet sich im Original beim Kläger. Beide Parteien behaupten, das Eigentum am PKW von H zur Sicherung von jeweiligen Forderungen gegen diesen erhalten zu haben, der Kläger angeblich am 4. Februar 1993 durch Entgegennahme des Fahrzeugbriefs, der Beklagte angeblich am 3. September 1993 durch Entgegennahme des Fahrzeugs. Wie nunmehr unstreitig geworden ist, waren H oder seine Leute zumindest zwischenzeitlich im Besitz des Fahrzeugbriefs, um die am 2. September 1993 erfolgte Eintragung eines Halterwechsels nebst Wiederinbetriebnahme zu veranlassen.
Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg.
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