OLG Hamm - Beschluss vom 10.06.2010
III-2 RVs 30/10
Normen:
StPO § 81a Abs. 2;
Vorinstanzen:
AG Bochum, vom 27.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 61 Js 749/09

Reichweite des Richtervorbehalts hinsichtlich der Entnahme einer Blutprobe bei Verdacht einer Trunkenheitsfahrt

OLG Hamm, Beschluss vom 10.06.2010 - Aktenzeichen III-2 RVs 30/10

DRsp Nr. 2010/13057

Reichweite des Richtervorbehalts hinsichtlich der Entnahme einer Blutprobe bei Verdacht einer Trunkenheitsfahrt

1. Die um 07.10 Uhr aus Anlass des Verdachts einer Trunkenheitsfahrt durch einen Polizeibeamten wegen Gefahr im Verzug getroffene Anordnung einer Blutprobe verletzt den Richtervorbehalt des § 81a Abs. 2 StPO, wenn ab 07.30 Uhr ein richterlicher Bereitschaftsdienst zur Verfügung gestanden hätte und angesichts der erheblichen, durch Atemalkoholanalyse nachgewiesenen Alkoholisierung des Beschuldigten auch nicht die Gefahr bestand, dass die Alkoholisierung den von der Rechtsprechung entwickelten Grenzwert von 1,1 o/oo im Rahmen des § 316 StGB unterschreitet. 2. Die Nichtbeachtung des Richtervorbehalts in § 81a Abs. 2 StPO führt jedoch nicht zu einem Verwertungsverbot, wenn der die Blutentnahme anordnende Polizeibeamte Gefahr im Verzug bzw. eine Gefährdung des Untersuchungserfolges nicht willkürlich angenommen hat. Gerade weil dem Polizeibeamten bekannt war, dass ein Richter erst zu einem späteren Zeitpunkt erreichbar sein würde, kann es nicht als willkürlich angesehen werden, wenn er deshalb eine Eilkompetenz nach § 81a Abs. 2 StPO annahm.

Tenor

Die Revision wird als unbegründet verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Angeklagte (§ 473 Abs. 1 StPO).

Normenkette:

StPO § 81a Abs. 2;

Gründe

I.