VGH Bayern - Beschluss vom 08.06.2022
11 CS 22.926
Normen:
StVO § 33 Abs. 1 S. 1 Nr. 3;
Fundstellen:
D_V 2022, 731
NJW 2023, 793
NVwZ-RR 2023, 61
VRS 2022, 270
Vorinstanzen:
VG Augsburg, vom 24.03.2022 - Vorinstanzaktenzeichen Au 3 S 22.380

Relevante Gefährdung einer Werbung durch Ablenkung von Verkehrsteilnehmern

VGH Bayern, Beschluss vom 08.06.2022 - Aktenzeichen 11 CS 22.926

DRsp Nr. 2022/9067

Relevante Gefährdung einer Werbung durch Ablenkung von Verkehrsteilnehmern

Entsteht durch Werbung oder Propaganda eine nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 StVO relevante Gefährdung durch Ablenkung von Verkehrsteilnehmern außerhalb geschlossener Ortschaften, ist angesichts des hohen Rangs des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit und der insoweit dem Staat obliegenden Schutzpflicht eine Beseitigungsanordnung auch dann gerechtfertigt, wenn die Werbung oder Propaganda dem Kunstbegriff des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG unterfällt. Gleiches gilt für etwaige Grundrechte des von der Untersagung Betroffenen aus Art. 12 Abs. 1 GG (Berufsfreiheit) oder Art. 14 Abs. 1 GG (Eigentum).

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Normenkette:

StVO § 33 Abs. 1 S. 1 Nr. 3;

[Gründe]

I.

Die Antragstellerin wendet sich gegen die Verpflichtung, den von ihr an einer Halle aufgebrachten und von einer Bundesstraße aus sichtbaren Schriftzug zu entfernen oder abzudecken.