BGH - Urteil vom 15.08.2019
III ZR 18/19
Normen:
BeamtStG § 35 Abs. 1 S. 2; BeamtStG § 36 Abs. 2 S. 1-3; BBG § 63 Abs. 2; BGB § 839 Abs. 1 S. 1; GG Art. 33 Abs. 2; GG Art. 34 S. 1; LHO a.F. § 48;
Fundstellen:
BGHZ 223, 72
MDR 2019, 1448
NVwZ 2020, 90
VersR 2020, 33
Vorinstanzen:
LG Bremen, vom 21.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 711/17
OLG Bremen, vom 23.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 1 U 25/18

Remonstrationspflicht als Amtspflicht hinsichtlich Obliegenheit eines Beamten einem Dritten gegenüber; Schadensersatzanspruch eines Beamten wegen der Ablehnung seiner Verbeamtung als Lehrer

BGH, Urteil vom 15.08.2019 - Aktenzeichen III ZR 18/19

DRsp Nr. 2019/14191

Remonstrationspflicht als Amtspflicht hinsichtlich Obliegenheit eines Beamten einem Dritten gegenüber; Schadensersatzanspruch eines Beamten wegen der Ablehnung seiner Verbeamtung als Lehrer

Die Remonstrationspflicht gemäß § 36 Abs. 2 BeamtStG und § 63 Abs. 2 BBG ist dem Grundsatz nach keine Amtspflicht, die dem Beamten Dritten gegenüber obliegt.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 23. Januar 2019 aufgehoben.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Bremen vom 21. März 2018 wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten der Rechtsmittelzüge zu tragen.

Normenkette:

BeamtStG § 35 Abs. 1 S. 2; BeamtStG § 36 Abs. 2 S. 1-3; BBG § 63 Abs. 2; BGB § 839 Abs. 1 S. 1; GG Art. 33 Abs. 2; GG Art. 34 S. 1; LHO a.F. § 48;

Tatbestand

Der Kläger macht gegen die Beklagte einen Schadensersatzanspruch wegen der Ablehnung seiner Verbeamtung als Lehrer geltend.

Der 1952 geborene Kläger war seit dem 1. Oktober 1978 bis zu seinem Ausscheiden wegen Erreichens der Altersgrenze am 31. Januar 2018 bei der Beklagten in einem Angestelltenverhältnis als Lehrer beschäftigt. Im Juni 1982 beantragte er erstmals die Übernahme in das Beamtenverhältnis. Dieser Antrag und weitere Anträge in den Folgejahren blieben ohne Erfolg.