OLG Bamberg - Beschluss vom 24.03.2022
1 Ws 135/22
Normen:
StPO § 264;
Fundstellen:
NStZ-RR 2022, 317

Rettungsverhalten des Unfallverursachers als Bestandteil der AnklageVerfahrensrechtliche Tatidentität nach § 264 StPOUnzureichende Rettungsbemühungen nach VerkehrsunfallKognitionspflicht des Gerichts zum Verhalten nach Unfall

OLG Bamberg, Beschluss vom 24.03.2022 - Aktenzeichen 1 Ws 135/22

DRsp Nr. 2022/10653

Rettungsverhalten des Unfallverursachers als Bestandteil der Anklage Verfahrensrechtliche Tatidentität nach § 264 StPO Unzureichende Rettungsbemühungen nach Verkehrsunfall Kognitionspflicht des Gerichts zum Verhalten nach Unfall

Neben dem in der Anklage geschilderten eigentlichen Verkehrsunfallgeschehen unterliegt, selbst wenn es in der Anklage nicht beschrieben wird, auch das Rettungsverhalten des Unfallverursachers der Kognitionspflicht des erkennenden Gerichts nach § 264 StPO.

Tenor

I.

Auf die sofortige Beschwerde des Nebenklägers wird der Beschluss des Landgerichts vom 07.02.2022 aufgehoben, mit dem seine Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts vom 30.08.2021 als unzulässig verworfen wurde.

II.

Die Sache wird zur inhaltlichen Entscheidung über die Berufung des Nebenklägers sowie hinsichtlich der Kosten des Rechtsmittels des Nebenklägers an das Landgericht zurückgeben.

Normenkette:

StPO § 264;

Gründe