BGH - Beschluss vom 28.08.2019
5 StR 107/19
Normen:
SGB X § 116; VVG § 86;
Fundstellen:
NStZ-RR 2021, 334
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 07.11.2018

Revision des Angeklagten gegen eine Verurteilung wegen sexuellem Missbrauch von Kindern u.a.; Abänderung des Adhäsionsausspruchs; Ausspruch einer Schadensersatzpflicht bezüglich sämtlicher zukünftiger materieller und immaterieller Schäden in Folge der begangenen Taten; Verpflichtung zum Ersatz zukünftiger Schäden nur insoweit möglich, als diese Ansprüche nicht auf sonstige Dritte übergegangen sind

BGH, Beschluss vom 28.08.2019 - Aktenzeichen 5 StR 107/19

DRsp Nr. 2019/14202

Revision des Angeklagten gegen eine Verurteilung wegen sexuellem Missbrauch von Kindern u.a.; Abänderung des Adhäsionsausspruchs; Ausspruch einer Schadensersatzpflicht bezüglich sämtlicher zukünftiger materieller und immaterieller Schäden in Folge der begangenen Taten; Verpflichtung zum Ersatz zukünftiger Schäden nur insoweit möglich, als diese Ansprüche nicht auf sonstige Dritte übergegangen sind

Tenor

1.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 7. November 2018 im Adhäsionsausspruch dahingehend geändert, dass

a)

der Angeklagte verpflichtet ist, den Adhäsionsklägerinnen sämtliche zukünftigen materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, die diesen infolge der zu ihrem Nachteil begangenen Taten seit dem 5. November 2018 entstanden sind oder zukünftig entstehen, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind,

b)

die Prozesszinsen erst ab dem 6. November 2018 zu entrichten sind.

Im Übrigen wird von einer Adhäsionsentscheidung abgesehen. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

2.