BGH - Beschluss vom 14.09.2021
4 StR 21/21
Normen:
StGB § 224 Abs. 1 Nr. 5; StGB § 315b Abs. 1 Nr. 3;
Fundstellen:
DAR 2022, 183
DAR 2022, 186
JZ 2022, 364
StV 2022, 24
VRS 2021, 325
Vorinstanzen:
LG Leipzig, vom 14.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 305 Js 4139/20

Revision in einem Verfahren wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und gefährlichem Eingriff in den Straßenverkehr; Geeignetheit der Handlung zur Erfüllung eines Tatbestandes

BGH, Beschluss vom 14.09.2021 - Aktenzeichen 4 StR 21/21

DRsp Nr. 2021/15431

Revision in einem Verfahren wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und gefährlichem Eingriff in den Straßenverkehr; Geeignetheit der Handlung zur Erfüllung eines Tatbestandes

1. Eine gefährliche Körperverletzung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB liegt nur dann vor, wenn die Art der Behandlung durch den Täter nach den Umständen des Einzelfalls generell geeignet ist, das Leben zu gefährden unabhängig von weiteren äußeren Umständen.2. Wird dem Täter ein ihm zustehender Gegenstand von nicht unerheblichem Wert nach § 74 Abs. 1 StGB entzogen, so ist dies ein bestimmender Gesichtspunkt für die Bemessung der daneben zu verhängenden Strafen und insoweit im Wege einer Gesamtbetrachtung der den Täter treffenden Rechtsfolgen angemessen zu berücksichtigen.

Tenor

1.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 14. Oktober 2020 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben

a)

soweit der Angeklagte im Fall II. 1 der Urteilsgründe wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit gefährlichem Eingriff in den Straßenverkehr verurteilt worden ist;

b)

in den Fällen II. 2 und II. 3 der Urteilsgründe im Strafausspruch;

c)

im Ausspruch über die Gesamtstrafe;

d)

soweit der Pkw des Angeklagten (Kastenwagen Opel Combo-C Van Corsa-C) eingezogen worden ist.

2. 3.