BGH - Urteil vom 27.04.2022
IV ZR 344/20
Normen:
VVG § 86 Abs. 1 S. 1; ZPO § 33 Abs. 1;
Fundstellen:
AnwBl 2022, 426
MDR 2022, 1237
NJW-RR 2022, 781
VersR 2022, 979
WM 2022, 1354
Vorinstanzen:
AG Soest, vom 23.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 14 C 44/17
LG Arnsberg, vom 25.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 3 S 4/20

Richten einer isolierten Drittwiderklage auf die Feststellung des Nichtbestehens von Ansprüchen

BGH, Urteil vom 27.04.2022 - Aktenzeichen IV ZR 344/20

DRsp Nr. 2022/7208

Richten einer isolierten Drittwiderklage auf die Feststellung des Nichtbestehens von Ansprüchen

Zur Zulässigkeit einer negativen Feststellungsklage, die der vom Rechtsschutzversicherer aus gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 VVG übergegangenem Recht in Anspruch genommene Rechtsanwalt im Wege der isolierten Drittwiderklage gegen den Versicherungsnehmer erhebt.

1. Begehrt auf die Klage eines Versicherers aus einem gemäß § 86 Abs. 1 S. 1 VVG übergegangenen Ersatzanspruch der Beklagte im Wege der isolierten Drittwiderklage die Feststellung, dass dem Versicherungsnehmer Ersatzansprüche nicht zustehen, ist die isolierte Drittwiderklage ausnahmsweise zulässig, denn die Gegenstände von Klage und Widerklage hängen tatsächlich und rechtlich eng miteinander zusammen.2. Einem Rechtsanwalt kanndas rechtliche Interesse an der Feststellung, dem Versicherungsnehmer stehe kein Anspruch gegen ihn zu, nicht mit der Begründung abgesprochen werden, der Übergang des Anspruchs auf den Versicherer könne keinem Zweifel unterliegen.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Arnsberg - 3. Zivilkammer - vom 25. November 2020 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 4.253,14 € festgesetzt.

Normenkette: