VG Stuttgart - Beschluss vom 26.07.2019
8 K 3595/19
Normen:
GG Art. 2 Abs. 2 S. 1; GG Art. 14 Abs. 1; StVO § 29 Abs. 2; Freizeitlärmrichtlinie;

Rockkonzert; Lärmimmissionen; Seltene Ereignisse

VG Stuttgart, Beschluss vom 26.07.2019 - Aktenzeichen 8 K 3595/19

DRsp Nr. 2019/11679

Rockkonzert; Lärmimmissionen; Seltene Ereignisse

Zur Frage der Zumutbarkeit von Lärmimmissionen durch Rockkonzerte auf dem Marktplatz einer Kommune.

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin Ziffer 3 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 26.06.2019 in Gestalt des Bescheids vom 11.07.2019 wird wiederhergestellt.

Die Anträge der Antragstellerinnen Ziffer 1, 2 und 4 werden abgelehnt.

Die Antragsgegnerin trägt ¼ der Gerichtskosten und ihrer eigenen außergerichtlichen Kosten, sowie die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin Ziffer 3. Die Antragstellerinnen Ziffer 1, 2 und 4 tragen die übrigen Kosten des Verfahrens nach Kopfteilen, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Der Streitwert wird auf 20.000 EUR festgesetzt.

Normenkette:

GG Art. 2 Abs. 2 S. 1; GG Art. 14 Abs. 1; StVO § 29 Abs. 2; Freizeitlärmrichtlinie;

Gründe:

Die Antragstellerinnen wenden sich im Hinblick auf Lärmimmissionen gegen die Durchführung der Veranstaltung "Sindelfingen Rockt 2019"

I.