BayObLG - Beschluss vom 07.06.2022
202 ObOWi 678/22
Normen:
StPO § 473 Abs. 1;
Fundstellen:
NStZ-RR 2022, 318

Rotlichtverstoß auf Rechtsabbiegerspur ohne AbbiegeabsichtBestimmung des Einmündungsbereichs bei bogenförmig verlaufender EinmündungVerstoß gegen Fahrtrichtungsbeibehaltungsgebot

BayObLG, Beschluss vom 07.06.2022 - Aktenzeichen 202 ObOWi 678/22

DRsp Nr. 2022/10630

Rotlichtverstoß auf Rechtsabbiegerspur ohne Abbiegeabsicht Bestimmung des Einmündungsbereichs bei bogenförmig verlaufender Einmündung Verstoß gegen Fahrtrichtungsbeibehaltungsgebot

1. Ein Fahrzeugführer, der auf einer Rechtsabbiegerspur bei Rotlicht (schwarzer Pfeil nach rechts) in den Kreuzungs- bzw. Einmündungsbereich einfährt, begeht auch dann einen Rotlichtverstoß, wenn er nicht nach rechts abbiegen will, sondern die Rechtsabbiegerspur nur zum Überholen eines auf der Geradeausspur, für die der Verkehr freigegeben ist, fahrenden Fahrzeugs benutzt und anschließend geradeaus weiterfährt. Dies gilt aber nur dann, wenn er sich im Zeitpunkt des Einfahrens in den durch die Lichtzeichenanlage gesicherten Kreuzungs- bzw. Einmündungsbereich zumindest noch teilweise auf der Rechtsabbiegerspur befindet.2. Der Einmündungsbereich wird im Falle einer bogenförmig verlaufenden Einmündung durch den Punkt bestimmt, an dem die Geradeausspur und der Beginn der Kurvenkrümmung zusammentreffen.3. Bei Fahrstreifenmarkierungen mit Pfeilen (Zeichen 297 der Anlage 2 zur StVO) zwischen Leitlinien (Zeichen 340 der Anlage 3 zur StVO) ist es gemäß lfd. Nr. 70 der Anlage 2 zur StVO gestattet, in Abweichung von § 5 Abs. 1 StVO rechts zu überholen.

Tenor

I.

Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts vom 21.02.2022 wird als unbegründet verworfen.

II.