Am 9.1.2004 erließ das Amtsgericht L. gegen den am 8.1.2004 vorläufig festgenommenen Beschuldigten einen auf Fluchtgefahr gestützten Haftbefehl wegen des dringenden Verdachts des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge. Mit Beschluss vom 5.3.2004 hat das Landgericht F. die am 4.2.2004 eingegangene Haftbeschwerde zurückgewiesen. Die am 11.3.2004 eingekommene weitere Haftbeschwerde, die erst am 20.4.2004 dem Senat vorgelegt wurde, bleibt in der Sache ohne Erfolg.
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