OLG Stuttgart - Urteil vom 21.12.2017
7 U 154/17
Normen:
VVG a.F § 5a; BGB § 812; BGB § 818;
Vorinstanzen:
LG Hechingen, vom 18.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 29/17

Rückabwicklung einer fondsgebundenen Lebens-/Rentenversicherung nach Widerspruch durch den Versicherungsnehmer zehn Jahre nach Vertragsschluss

OLG Stuttgart, Urteil vom 21.12.2017 - Aktenzeichen 7 U 154/17

DRsp Nr. 2018/8549

Rückabwicklung einer fondsgebundenen Lebens-/Rentenversicherung nach Widerspruch durch den Versicherungsnehmer zehn Jahre nach Vertragsschluss

Zum Bereicherungsausgleich bei Widerspruch nach § 5a VVG a.F. und Verlusten einer fondsgebdundenen Lebens/-Rentenversicherung, wenn die Anlage der Prämien nicht vertragsgemäß erfolgte.

1. § 5a Abs. 2 S. 4 VVG a.F., wonach das Widerspruchsrecht des Versicherungsnehmers ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie erlischt, ist richtlinienkonfom dahingehend auszulegen, dass diese Bestimmung im Bereich der Lebens- und Rentenversicherung und der Zusatzversicherungen zur Lebensversicherung nicht anwendbar ist (BGH - IV ZR 76/11 - 07.05.2014). 2. Im Rahmen der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung hat der Versicherungsnehmer sich grundsätzlich den jedenfalls bis zur Beendigung des Vertrages genossenen Versicherungsschutz anrechnen zu lassen. Dies entfällt, wenn der Versicherer hierzu im Prozess nichts vorgetragen hat. 3. Der Versicherungsnehmer muss sich beim Abschluss einer fondsgebundenen Versicherung bereicherungsmindernd anrechnen lassen, dass die Fonds, in die die Sparanteile der von ihm gezahlten monatlichen Prämien angelegt worden sind, Verluste erwirtschaftet haben. Dies gilt jedoch nur bei vertragsgemäßer Anlage der bezahlten Versicherungsprämien.

Tenor

I. 1. 2. 3. 4. II. III. IV. V.