Auf die Berufung des Klägers wird das am 21.09.2021 verkündete Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund abgeändert und wie folgt neu gefasst:
1.Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen im geschäftlichen Verkehr E-Mails zu versenden, ohne dass eine ausdrückliche Einwilligung des Adressaten vorliegt, wenn dies geschieht wie mit der Versendung der E-Mail vom 19.09.2020 "Auf diese Masche fallen wir gerne rein!" und der E-Mail vom 21.09.2020 "Made with 3M Thinsulate TM" gemäß Anlagenkonvolut K5.
2.
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