OLG Hamm - Urteil vom 22.07.2010
I-2 U 242/09
Normen:
BGB § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2; BGB § 476;
Fundstellen:
DAR 2011, 28
Vorinstanzen:
LG Bielefeld, vom 09.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 26/09

Rückabwicklung eines Kaufvertrages über einen Pkw mit Faltdach, da dieses undicht ist

OLG Hamm, Urteil vom 22.07.2010 - Aktenzeichen I-2 U 242/09

DRsp Nr. 2011/1952

Rückabwicklung eines Kaufvertrages über einen Pkw mit Faltdach, da dieses undicht ist

Es stellt keine treuwidrige Vereitelung einer weiteren Mängelbeseitigung dar, wenn der Käufer eines Pkw Cabrio nach mehreren erfolglosen Nachbesserungsversuchen die Ermöglichung weiterer Nachbesserungen davon abhängig macht, dass der Verkäufer ihm einen Leihwagen stellt.

Tenor

Unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung des Klägers wird die Beklagte unter teilweiser Abänderung des am 09.11.2009 verkündeten Urteils des Einzelrichters der 6. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld verurteilt, an den Kläger 24.222,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz ab dem 14.10.08 Zug um Zug gegen Rückgabe und Übereignung des Fahrzeuges VW EOS 1,6 l FSI, Fahrzeug-Ident-Nr. ############# zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen werden gegeneinander aufgehoben.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten wird nachgelassen, die gegen sie gerichtete Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Normenkette:

BGB § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2; BGB § 476;

Gründe

I.